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Sperrholz zur allgemeinen Verwendung
Bauprodukte

Qualitätsgrundlagen und Prüfbestimmungen

Die Zertifizierungsstelle der Qualitätsgemeinschaft Sperrholz e.V. erteilt einem Hersteller von Bausperrholz nach Maßgabe ihrer Satzung nur dann ein Übereinstimmungszertifikat, wenn der erstmalige Nachweis erbracht worden ist, dass das Bauprodukt den technischen Regeln, bekannt gemacht in der Baurregelliste A, Teil 1 oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht und der Hersteller durch seine Einrichtungen und sein Fachpersonal die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes kontinuierlich sicherstellen kann.

In Abstimmung mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Erteilung des Übereinstimmungszertifikats für Bausperrhölzer erstellt. (Die Durchführungsbestimmungen wurden bei der Umbenennung der Güteschutzgemeinschaft in Qualitätsgemeinschaft Sperrholz e.V. in der Fassung vom Feburar 2000 übernommen)

Durchführungsbestimmungen zur Erteilung des Übereinstimmungszertifkates für Bausperrholz


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